AGB

Stand: 19. Januar 2016

§ 1 Geltungsbereich

  1. Lieferungen und Leistungen der NeoLog GmbH (im Folgenden „NeoLog“) erfolgen auf Basis dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
  2. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für Unternehmen, juristische Personen des öffentlichen Rechtes oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen im Sinne des § 310 Abs. 1 Satz 1 BGB.
  3. Dem formularmäßigen Hinweis auf die Geltung eigener Geschäftsbedingungen des Kunden wird widersprochen.

§ 2 Vertragsschluss

  1. Die Darstellung der Waren im Onlineshop stellt kein rechtlich bindendes Angebot, sondern eine Aufforderung zur Bestellung dar. Durch die Bestellung der gewünschten Waren per Internet, Telefon oder E-Mail gibt der Kunde ein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrages mit NeoLog ab. Bei Bestellung über den Onlineshop gibt der Kunde ein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrages über das betreffende Produkt ab, sobald er alle verlangten Angaben eingetragen und im letzten Schritt den Button „Jetzt kaufen“ angeklickt hat.
  2. NeoLog versendet unverzüglich nach Eingang eines Angebotes eine Bestätigung über den Inhalt des Angebotes, welche allerdings noch keine Annahme darstellt. NeoLog ist berechtigt, das Angebot des Kunden innerhalb von 5 Kalendertagen durch Übersendung einer Auftragsbestätigung an den Kunden anzunehmen. Mit Zugang der Auftragsbestätigung kommt der Vertrag zustande.
  3. Die Auftragsbestätigung wird per E-Mail übermittelt. Ist NeoLog keine E-Mail-Adresse des Kunden, unter der E-Mails zugestellt werden können, bekannt, wird die Auftragsbestätigung zusammen mit der Ware zugestellt. Sollte NeoLog das Angebot des Kunden nicht innerhalb von 5 Tagen angenommen haben, gilt das Angebot als abgelehnt. Über Produkte, die nicht in der Auftragsbestätigung aufgeführt sind, kommt kein Kaufvertrag zustande.
  4. Bestellt der Kunde eine Ware, die im Onlineshop lediglich mit dem Hinweis „Jetzt vorbestellen“ ausgezeichnet ist, kommt zwischen dem Kunden und NeoLog ein verbindlicher Kaufvertrag zustande, sobald NeoLog das Vertragsangebot des Kunden gemäß den vorstehenden Regelungen annimmt. Der Kunde hat in einem solchen Fall jedoch das Recht, den Vertrag kostenfrei durch eine entsprechende Erklärung gegenüber NeoLog zu stornieren, solange der Kunde noch keine Information über den Versand der Ware an ihn oder die vorbestellte Ware erhalten hat. Das ggf. bestehende gesetzliche Widerrufsrecht für Verbraucher bleibt hiervon unberührt.
  5. Bestellt ein Endkunde eine Ware in einer mehr als handelsüblichen Menge, behält sich NeoLog vor, ein entsprechendes Vertragsangebot nicht anzunehmen und die Lieferung abzulehnen.

§ 3 Preise, Zahlungsbedingungen

  1. Preisangaben sind im Shop immer in Euro inklusive Umsatzsteuer und exklusive Umsatzsteuer, grundsätzlich aber immer zzgl. Liefer- und Versandkosten dargestellt, sowie ohne sonstige Nebenleistungen (z.B. Schulung, Installation, gesondertes Zubehör oder Software usw.), soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
  2. Rechnungen und ggf. erforderliche Mahnungen werden ausschließlich per E-Mail an den Kunden übermittelt.
  3. Rechnungsbeträge sind sofort zur Zahlung fällig und ohne jeglichen Abzug zu zahlen.
  4. Der Kunde ist nicht zur Aufrechnung berechtigt. Das Aufrechnungsverbot gilt nicht, wenn die Gegenforderungen von NeoLog nicht bestritten, rechtskräftig festgestellt, oder zur Entscheidung reif sind oder wenn es sich um Gegenforderungen handelt, die zu den Zahlungsansprüchen von NeoLog in einem Gegenseitigkeitsverhältnis stehen.

§ 4 Lieferung, Nichtbelieferung durch Vorlieferanten

  1. Unter www.neolog.info beworbene Artikel sind in der Regel mit einer Verfügbarkeitsangabe versehen, aus der sich ein spätester Verfügbarkeitszeitpunkt ergibt. Grundsätzlich teilt NeoLog den endgültigen Liefertermin auf der Auftragsbestätigung mit. Ist unter www.neolog.info ein Artikel lediglich mit dem Hinweis „Jetzt vorbestellen“ ohne Lieferzeitangabe ausgezeichnet, ist er nicht lieferbar und kann lediglich vorbestellt werden (vgl. § 2 Abs. 4.). Sofern nichts anderes vereinbart ist, liefert NeoLog innerhalb von zehn Tagen ab dem jeweils angegebenen spätesten Verfügbarkeitszeitpunkt nach Vertragsschluss, bei Zahlung per Vorkasse innerhalb von zehn Tagen ab dem jeweils angegebenen spätesten Verfügbarkeitszeitpunkt ab Zahlungseingang. Ist ein Artikel innerhalb von max. 4 Tagen verfügbar, liefert NeoLog diesen Artikel also z. B. innerhalb von 14 Tagen ab Vertragsschluss, bei Zahlung per Vorkasse innerhalb von 14 Tagen nach Zahlungseingang. Gerät NeoLog in Lieferverzug und setzt der Kunde eine Nachfrist, muss diese mindestens 2 Wochen betragen.
  2. Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Kunden zumutbar sind.
  3. NeoLog steht es ohne ausdrückliche Weisung des Käufers frei, die Versandart, die mit dem Versand beauftragte Firma und den Versandweg nach billigem Ermessen zu bestimmen. Die Lieferung nicht paketversandfähiger Ware erfolgt frei Bordsteinkante.
  4. Ist der Kunde Unternehmer, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware mit Übergabe an den beauftragten Logistikpartner auf den Kunden über.
  5. Ist die Ware trotz des vorherigen Abschlusses eines entsprechenden Einkaufsvertrags nicht oder vorübergehend nicht lieferbar, wird NeoLog den Kunden hierüber unverzüglich nach der Bestellung sowie in der Folgezeit in regelmäßigen Abständen informieren. Bis zur Selbstbelieferung durch den Vorlieferanten ist NeoLog von der Leistungspflicht befreit und kann bei fehlender Lieferbarkeit vom Vertrag zurücktreten. Dies gilt nicht, wenn NeoLog die Nichtlieferung durch den Vorlieferanten zu vertreten hat. Falls NeoLog zurücktreten will, wird NeoLog das Rücktrittsrecht unverzüglich ausüben. Im Falle des Rücktritts werden bereits auf den Kaufpreis gezahlte Beträge unverzüglich durch NeoLog erstattet. Schadensersatzansprüche des Kunden sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, wenn NeoLog die Nichtlieferung durch den Vorlieferanten zu vertreten hat.

§ 5 Transportschäden

Werden Waren mit offensichtlichen Schäden an der Verpackung oder am Inhalt abgeliefert, so hat der Kunde dies unbeschadet seiner Gewährleistungsrechte NeoLog spätestens zwei Wochen nach Erhalt der Ware mitzuteilen, damit NeoLog den Transportschaden seinerseits gegenüber dem beauftragten Logistikunternehmen geltend machen kann. Ist der Kunde Kaufmann und gehört der Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes, gilt § 377 HGB.

§ 6 Eigentumsvorbehalt

  1. Die gelieferte Ware verbleibt bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises im Eigentum von NeoLog. Vor Eigentumsübergang ist eine Verpfändung, Sicherungsübereignung, Verarbeitung oder Umgestaltung ohne ausdrückliche Einwilligung durch NeoLog nicht zulässig.
  2. Gegenüber Kunden nach § 1 Ziffer 2 behält sich NeoLog das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden vor. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich in diesem Fall auch auf den anerkannten Saldo, wenn NeoLog Forderungen gegenüber dem Kunden in laufende Rechnungen bucht (Kontokorrentvorbehalt). Der Kunde ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen. Der Kunde tritt bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Brutto-Rechnungsbetrages an NeoLog ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Kunden oder Dritte erwachsen. Dies gilt unabhängig davon, ob die Ware verarbeitet worden ist oder nicht. Der Kunde bleibt zur Einziehung der Forderung nach der Abtretung ermächtigt. NeoLog kann nach eigener Wahl die Forderung auch selbst einziehen. NeoLog wird die Forderung nicht einziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber NeoLog nachkommt und sich nicht in Verzug befindet. Im Fall des Zahlungsverzuges ist der Kunde verpflichtet, alle zum Einzug der Forderung erforderlichen Angaben zu machen und NeoLog beim Einzug der Forderung zu unterstützen. NeoLog ist verpflichtet, die bestehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als ihr Wert den Wert der bestehenden Forderungen um mehr als 20% übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten steht im Ermessen von NeoLog.

§ 7 Gewährleistung

  1. Für gelieferte Ware besteht ein gesetzliches Mängelhaftungsrecht. Die Gewährleistung richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen sowie den nachstehenden Regelungen.
  2. Handelt der Kunde als Verbraucher, beträgt die Gewährleistungsfrist bei gebrauchten Sachen ein Jahr ab Ablieferung der Sache. Dies gilt nicht,
    soweit es die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit betrifft und diese auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung der NeoLog GmbH oder auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines ihrer gesetzlichen Vertreter oder eines ihrer Erfüllungsgehilfen beruht.soweit es die Haftung für sonstige Schäden betrifft und diese auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von dessen gesetzlichem Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruht.
  3. Handelt der Kunde als Unternehmer, so verjähren seine Ansprüche aufgrund von Mängeln der Ware mit Ablauf von einem Jahr ab Erhalt der Ware; die gesetzliche Verjährung von Rückgriffsansprüchen (§ 479 BGB) bleibt unberührt. Darüber hinaus ist die Gewährleistung für gebrauchte Sachen ausgeschlossen.
  4. Die in den Ziffern 2. und 3. genannten Verjährungsfristen gelten nicht für Schadensersatzansprüche im Falle des Vorsatzes oder bei arglistigem Verschweigen eines Mangels oder soweit NeoLog eine Garantie für die Beschaffenheit des Liefergegenstandes übernommen hat. Sie gelten außerdem nicht für Schadensersatzansprüche wegen Sachmängeln in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz, bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Wesentliche Vertragspflichten sind solche vertraglichen Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf, und deren Verletzung auf der anderen Seite die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet.
  5. Schäden, die durch unsachgemäße oder vertragswidrige Maßnahmen des Kunden bei Aufstellung, Verwendung, Anschluss, Bedienung oder Lagerung hervorgerufen werden, begründen keinen Anspruch gegen NeoLog.
  6. Vor Einsendung von mangelhafter Ware hat der Kunde auf eigene Kosten und auf eigenes Risiko eine vollständige Datensicherung vorzunehmen.

§ 8 Datenschutz

  1. Bei allen Vorgängen der Datenverarbeitung (z.B. Erhebung, Verarbeitung und Übermittlung) handelt NeoLog nach den gesetzlichen Vorschriften. Die vom Kunden übermittelten personenbezogenen Daten werden bei NeoLog elektronisch gespeichert. NeoLog ist berechtigt, die zur Vertragsabwicklung erforderlichen Daten auch an zur Abwicklung des Vertrages eingeschaltete Dritte weiterzugeben.
  2. Die Bestellungen des Kunden werden bei NeoLog gespeichert. Sollte der Kunde Unterlagen zu seinen Bestellungen verlieren, kann er sich per E-Mail, Fax oder Telefon an NeoLog wenden. NeoLog sendet ihm per E-Mail eine Kopie der Daten seiner Bestellung zu, sofern die Bestellung nicht länger als ein Jahr zurückliegt.
  3. Weitere Informationen über Art, Umfang, Ort und Zweck der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der für die Ausführung von Bestellungen notwendigen personenbezogenen Daten befinden sich in der Datenschutzerklärung von NeoLog.

§ 9 Widerrufsrecht

Schließt der Kunde als Verbraucher einen Vertrag mit NeoLog und verwenden der Kunde und NeoLog für die Vertragsverhandlungen und den Vertragsschluss ausschließlich Fernkommunikationsmittel (z. B. Bestellung über die Website NeoLog sowie Telefon oder Fax), steht dem Kunden in der Regel ein gesetzliches Widerrufsrecht zu, über das NeoLog gesondert belehrt.

§ 10 Haftung

  1. Für andere Schäden, als die, die durch Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit entstanden sind, haftet NeoLog nur, soweit diese auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Handeln oder auf schuldhafter Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, d.h. einer Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf, durch NeoLog oder deren Erfüllungsgehilfen beruhen. Eine darüber hinausgehende Haftung auf Schadenersatz ist ausgeschlossen. Eine vorvertragliche Haftung, eine Haftung aufgrund der Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie sowie eine Haftung nach den Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes bleiben hiervon unberührt.
  2. Wird eine wesentliche Vertragspflicht verletzt, ist die Haftung von NeoLog auf den vorsehbaren Schaden begrenzt.
  3. Im Falle eines von NeoLog zu vertretenden Verlustes von Daten haftet NeoLog nur für solche Schäden, die trotz einer regelmäßigen und angesichts der Art der Daten, des Verlustrisikos und der drohenden Folgen eines Datenverlustes angemessenen Datensicherung eingetreten wären.

§ 11 Schlussbestimmungen

  1. Sollte eine Bestimmung dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, berührt dies die Wirksamkeit der sonstigen Vereinbarungen nicht.
  2. Hat der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand innerhalb der Europäischen Union oder ist er Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliches Sondervermögen, ist Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Ansprüche 84036 Landshut. NeoLog ist jedoch berechtigt, Klage auch am Sitz des Kunden zu erheben.
  3. Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechtes, auch im grenzüberschreitenden Lieferverkehr. Ist der Kunde ein Verbraucher, sind darüber hinaus die zwingenden Verbraucherschutzbestimmungen anwendbar, die in dem Staat gelten, in denen der Kunde seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, sofern diese dem Kunden einen weitergehenden Schutz bieten.

Kontakt

NeoLog GmbH
Fragnerstr. 2
84034 Landshut

Geschäftsführer: Christian Schulz, Christoph Veitlbauer

Handelsregister: Amtsgericht Landshut
Registernummer: HRB 10128
Ust-ID: DE302378451